Transparenzbericht 2019

Gina Bialas
Autor:

Gina Bialas

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Über cyon

Veröffentlicht am 23. Jan. 2020

Aktualisiert am 10. Sept. 2024

Als eine von nur wenigen Schweizer Firmen veröffentlichen wir seit 2017 jährlich einen Transparenzbericht zum Vorjahr (2016, 2017, 2018). Wir versuchen so, Klarheit über die rechtlichen Anfragen zu schaffen, die bei uns von Behörden, Unternehmen und Privatpersonen eintreffen.

Im vergangenen Jahr haben uns insgesamt 33 Anfragen zu bei uns gehosteten Website-Inhalten erreicht. Wer sie gestellt hat, wie wir damit umgegangen sind und um welches Thema sich die Anfrage drehte, zeigen wir nachfolgend auf.

Anfragen zu unzulässigen Inhalten

Anfragen zu unzulässigen Inhalten stammen in der Regel von Privatpersonen und Unternehmen und werden von uns nach dem Code of Conduct Hosting der simsa bzw. des SWICO behandelt. Im Zeitraum vom 01.01.2019 – 31.12.2019 haben wir 23 Anfragen zu unzulässigen Inhalten erhalten:

Anfragesteller

Anfragesteller Anzahl Anfragen
Unternehmen 14
Privatperson 8
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) 1

Land des Anfragestellers

Land Anzahl Anfragen
Schweiz 10
USA 5
Italien 3
Grossbritannien 2
Deutschland 1
Niederlande 1
Frankreich 1

Grund der Anfrage

Unbewilligtes Institut1

Rechtsgebiet Anzahl Anfragen
Markenrecht 9
Phishing 4
Domain-Inhaberschaft 4
Spam 2
Persönlichkeitsrecht 2
Urheberrecht 1

Verfahren nach Code of Conduct

Verfahren Anzahl Anfragen
Notice-and-Notice 17
Notice-and-Takedown 6

Auskunftsersuchen von Behörden

Im Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2019 haben wir 10 Auskunftsersuchen von Behörden erhalten. Dabei handelte es sich um Anfragen der folgenden Instanzen:

Behörde Art der Anfrage Anzahl erhaltener Anfragen Anfragen, bei denen Daten geliefert wurden
Staatsanwaltschaft, Polizei Editionsverfügung
(Art. 263/265 StPO)
5 5
EJPD, ÜPF Rückwirkende Verkehrsdaten, Überwachung des Fernmeldeverkehrs
(Art. 18 Abs. 5 VÜPF)
5 4

Generell

Aus datenschutzrechtlichen Gründen händigen wir Daten nur auf Wunsch unserer Kunden und Kundinnen, beziehungsweise nach erfolgreicher Authentifizierung oder nach Erhalt einer behördlichen Verfügung diverser öffentlicher Einrichtungen (Staatsanwaltschaft, Dienst üPF, Finanzmarktaufsicht) aus.

Dabei wird ein Kunde oder eine Kundin nicht immer informiert. Einige Editionsverfügungen, vor allem von laufenden Untersuchungen, verlangen über einen gewissen Zeitraum Verschwiegenheit. Bei standardmässigen Code-of-Conduct-Fällen werden jeweils der Absender einer Beschwerde, sowie die betroffenen Kundinnen und Kunden kontaktiert.

Fazit

Seit dem Inkrafttreten des neuen «Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs» («Das neue BüPF») im Frühling des vergangenen Jahres erhalten wir entsprechende Anfragen des Dienst ÜPF über ein Online-Portal. Gefühlt hat sich damit die Anzahl der Anfragen etwas erhöht. Ob sich diese Wahrnehmung bestätigt, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.

Wer sich für weitere Transparenzberichte interessiert, findet auf der Website von Rechtsanwalt Martin Steiger eine Liste mit weiteren Transparenzberichten.

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2 Kommentare

Joel
Joel 24. Jan. 2020 18:27

Danke für die Übersicht.
Können Aussagen zu den durch diese Prozesse entstandenen Mehrkosten gemacht werden?

Philipp Zeder
Philipp Zeder cyon
27. Jan. 2020 09:50

Wir haben uns für solche Fälle 2 Stunden pro Woche eingeplant, was in den meisten Fällen reicht. Die effektiven Mehrkosten haben wir bislang nicht ausgerechnet.