Bildrecht Schweiz: Bilder und Videos legal im Internet verwenden
Martin Steiger
Kategorie:in
Internet & Recht
Veröffentlicht am 20. März 2024
Aktualisiert am 10. Sept. 2024
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Steiger, Steiger Legal AG.
Inhalte im Internet leben von Bildern: Wer Videos veröffentlicht, auf Social Media-Plattformen aktiv ist oder Blogbeiträge verfasst, benötigt fast immer Bilder. Selbst bei Beiträgen, die in erster Linie aus Text bestehen, wird ein Bild benötigt, damit beim Verlinken ein ansprechendes Snippet erscheint.
Das Problem im Alltag: Das Internet ist voller Fotografien und sonstiger Bilder. Aber wer fremde Bilder unüberlegt verwendet, riskiert das Urheberrecht zu verletzen. Und sogar wer eigene Bilder verwendet, riskiert Ärger mit Personen, die auf den Bildern zu sehen sind.
Immerhin: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Bilder und Videos im Internet zu verwenden, ohne rechtlichen Ärger zu riskieren.
Inhalt dieses Beitrags:
Mit welchen Bildern hat man die grösste rechtliche Freiheit?
Alles in allem ist es aus rechtlicher Sicht am einfachsten, eigene Bilder zu verwenden. «Eigene Bilder» sind Bilder, die man ausschliesslich selbst fotografiert oder anderweitig erstellt hat. In diesem Fall ist man Urheber:in und entscheidet grundsätzlich selbst über die Bildverwendung.
«Grundsätzlich» bedeutet im Recht, dass es Ausnahmen gibt. Zwei Ausnahmen sind bei eigenen Bildern besonders wichtig:
- Andere Menschen müssen damit einverstanden sein, fotografiert oder gefilmt zu werden, und sie müssen mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, fragt vor dem Fotografieren oder Filmen. Man spricht vom «Recht am eigenen Bild».
- Fotografieren und Filmen ausserhalb der eigenen vier Wände darf man nur auf öffentlichem Grund. Wer einen fremden Ort oder eine Veranstaltung besucht, beispielsweise eine Konferenz, ein Konzert oder ein Museum, muss meistens mit Einschränkungen rechnen, denn es gilt das Hausrecht. Ein Beispiel für solche Einschränkungen ist der Zoo Basel am Sitz von cyon. Auch darf man beispielsweise nicht eine Drohne oder Leiter verwenden, um über Hecken und Zäune hinweg zu filmen, denn damit würde man die sogenannte Panoramafreiheit verletzen.
Wieso genügen Quellenangaben allein nicht?
Ein häufiger Irrtum im Zusammenhang mit Bildern ist, dass sie im Internet verwendet werden dürfen, sofern man Quellenangaben veröffentlicht oder verlinkt. Das stimmt leider nicht!
Rechtlicher Hintergrund ist das Urheberrecht. Das Urheberrecht sieht als Grundsatz vor, dass fremde Bilder, die urheberrechtlich geschützt sind, nur mit der Einwilligung der Urheber:innen oder Rechteinhaber:innen verwendet werden dürfen.
Rechteinhaber:innen gibt es, wenn ein:e Urheber:in die Rechte an einem Bild ganz oder teilweise Dritten eingeräumt oder übertragen hat, zum Beispiel einer Bildagentur. Rechteinhaber:innen gibt es ferner, wenn Urheber:innen verstorben sind. In diesem Fall entscheiden die Erb:innen über die Rechte an den betreffenden Bildern.
Im schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) lautet der entsprechende Art. 10 Abs. 1 URG wie folgt:
«Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.»
Ein fremdes Bild mit einer Quellenangabe zu versehen, ist häufig erforderlich und immer empfehlenswert, genügt allein aber nicht, um das Bild verwenden zu dürfen. Das ist auch logisch: Nur weil du offenlegst, woher ein verwendetes Bild stammt, hat dir die Urheberin oder der Rechteinhaber noch keine allenfalls erforderliche Einwilligung erteilt.
Als Faustregel musst du davon ausgehen, dass alle fremden Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Das liegt daran, dass Bilder in der Schweiz mindestens 50 Jahre ab ihrer Herstellung geschützt sind, häufig sogar bis 70 Jahre nach dem Tod der einzelnen Urheber:innen (Art. 29 Abs. 2 URG). Der Schutz gilt jeweils bis Ende des betreffenden Jahres, allenfalls also fast 51 Jahre oder fast 71 Jahre nach dem Tod.
Bei Bildern, die «altershalber» nicht mehr geschützt sind, spricht man von der Public Domain oder von Gemeinfreiheit. Urheber:innen können auch entscheiden, Bilder vorzeitig für gemeinfrei zu erklären, zum Beispiel mit der CC0-Lizenz von Creative Commons.
Ob ein Bild tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist, hängt von seinem Inhalt ab (Art. 2 Abs. 1–3bis URG). Im Alltag wirst du aber normalerweise nicht zuverlässig beurteilen können, ob ein Bild ausnahmsweise nicht geschützt ist.
Das gilt auch für die Geltung urheberrechtlicher Ausnahmen beziehungsweise Schranken wie dem Zitatrecht (Art. 25 URG) oder der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse (Art. 28 URG). Auf den Eigen- oder Privatgebrauch kannst du dich bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet üblicherweise nicht berufen (Art. 19 URG).
Welche rechtlichen Vorteile haben Stockfotos?
Eine praktische Möglichkeit ist die Verwendung von Bildern, die Bildagenturen und Bilderdatenbanken anbieten. Man spricht auch von Stockfotos. Solche Bilder befinden sich an Lager», english «in stock». Die Bilder werden auf Vorrat erstellt oder gesammelt und danach im Internet zur weiteren Verwendung angeboten.
Die Angebote können kostenlos oder kostenpflichtig sein. Bei kostenpflichtigen Angeboten sind häufig Abonnements oder Pakete erhältlich, mit denen einzelne Bilder im Ergebnis lediglich einige Dollar, Euro oder Franken kosten.
Je nach Angebot darf man Bilder beliebig oder nur für bestimmte Zwecke verwenden. Einschränkungen gibt es häufig für die Verwendung auf Produkten, die verkauft werden, zum Beispiel auf bedruckten Kaffeetassen oder T-Shirts. Manchmal dürfen Bilder nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden oder die Zahl der Ansichten beziehungsweise Kopien bei der Verwendung ist beschränkt.
Ein bekanntes kostenpflichtiges Beispiel ist Adobe Stock mit den Varianten «Standardlizenz», «Plus-Lizenz» und «Erweiterte Lizenz». Wer mit mehr als 500’000 Ansichten rechnet, benötigt die «Plus-Lizenz». Wer Produkte in den Handel bringen möchte, benötigt die «Erweiterte Lizenz». Für (grössere) Unternehmen gibt es spezielle Lizenzen.
Ein bekanntes kostenloses Beispiel ist Pixabay. Die Bilder dürfen für viele Zwecke frei verwendet werden, aber es gibt seit einigen Jahren verschiedene Einschränkungen. So dürfen gemäss den Lizenzbedingungen von Pixabay Bilder, auf denen Marken erkennbar sind, nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Ein kommerzieller Zweck liegt bei Unternehmen als Faustregel immer vor. Bei anderen Nutzer:innen, zum Beispiel bei Hobby-Blogger:innen, kann Werbung auf der Website dazu führen, dass eine (verbotene) kommerzielle Verwendung vorliegt.
Leider führt kein Weg daran vorbei, die Angebote und Bedingungen der einzelnen Agenturen und Datenbanken sorgfältig zu prüfen. Auch bei scheinbar freien Lizenzen wie den Creative Commons-Lizenzen gibt es je nach Lizenz erhebliche Einschränkungen und weitreichende Vorgaben. Bei Unklarheiten ist es sinnvoll, beim Support nachzufragen – wobei es normalerweise nur bei kostenpflichtigen Angeboten einen Support gibt.
Wichtig ist, dass man auf eine zeitlich unbeschränkte Verwendung achtet. Im digitalen Raum ist es normalerweise nicht realistisch, dass Bilder nach einer bestimmten Zeit vollständig gelöscht werden.
«Lizenzfrei» bei Bildern kann als Begriff übrigens in die Irre führen. Es handelt sich um eine missglückte Übersetzung des englischen «royalty-free». Der Begriff bedeutet, dass es eine Lizenz gibt, man aber nur einmal bezahlt. «Royalties» hingegen wären regelmässige Zahlungen oder allenfalls Zahlungen in Abhängigkeit von der Anzahl Bildverwendungen.
Unerfreulich: Sogar bei Bildern von Agenturen und aus Datenbanken – kostenpflichtig oder kostenlos – kann es sein, dass man ein Bild nicht verwenden dürfte.
Je nach Agentur und Datenbank werden die Rechte vor der Veröffentlichung von Bildern nicht überprüft, gerade bei kostenlosen Angeboten wie Flickr, Pixabay oder Wikipedia, wo beliebige Nutzer:innen Bilder hochladen können. Ferner können Fehler passieren und Missverständnisse vorliegen.
Für diesen Fall ist es vorteilhaft, wenn die Agentur oder Datenbank den Rechtsschutz gewährleistet. Bei Adobe Stock ist beispielsweise die Verteidigung gegen bestimmte Ansprüche von Dritten im Preis inbegriffen. Bei Pixabay hingegen trägt man das Risiko selbst.
Sind KI-generierte Bilder eine rechtssichere Alternative?
Mit dem Aufkommen von generativer Künstlicher Intelligenz (KI) können die benötigten Bilder kostenlos oder für wenig Geld mit passenden Diensten selbst erstellt werden. KI-generierte Bilder finden sich aber immer häufiger auch bei Agenturen und in Datenbanken.
Ob KI-generierte Bilder urheberrechtlichen Schutz geniessen, ist umstritten. Unabhängig davon müssen die Nutzungsbedingungen der einzelnen Anbieter wie OpenAI (ChatGPT, DALL-E), Midjourney oder Microsoft (Copilot Designer) eingehalten werden.
Als Faustregel musst du davon ausgehen, dass du kostenlos generierte KI-Bilder nicht veröffentlichen darfst. Bei Midjourney beispielsweise ist die freie Verwendung der generierten Bilder nur in den kostenpflichtigen Angeboten enthalten. Unternehmen mit mehr als einer Million Dollar Umsatz pro Jahr müssen bei Midjourney ein teureres Angebot nutzen.
Alles in allem ist die Verwendung von selbst generierten KI-Bildern aus heutiger Sicht rechtssicher, sofern man die Nutzungsbedingungen der einzelnen Anbieter nicht verletzt.
Was bedeutet das «Recht am eigenen Bild»?
Sobald Personen fotografiert oder gefilmt werden sollen, gilt das «Recht am eigenen Bild» gemäss dem Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 27 ff. ZGB). Es gilt aber auch das Datenschutzrecht, denn das Fotografieren oder Filmen von Personen stellt eine Bearbeitung von Personendaten dar.
Das «Recht am eigenen Bild» besagt, dass Personen vor dem Fotografieren oder Filmen ihre Einwilligung erteilen müssen. Das Gleiche gilt für die Verwendung der Bilder oder Videos.
Die Einwilligung kann je nach Situation und Verwendung auch durch einen direkten Blick in die Kamera erteilt werden. Je mehr auf dem Spiel steht, desto eher sollte eine ausdrückliche, allenfalls sogar schriftliche Einwilligung eingeholt werden, zum Beispiel bei der geplanten Verwendung von Bildern für Werbung.
Das «Recht am eigenen Bild» gilt bei digital erstellten Bildern für alle Personen. Vor der Digitalisierung von Fotografie und Film galt noch, dass Personen, die nicht im Mittelpunkt standen, als «Beiwerk» nicht gefragt werden mussten.
Bei digitalen Bildern gilt diese Erleichterung nicht mehr, jedenfalls nicht bei heute gängigen hohen Bildauflösungen und digitalen Hilfsmitteln. Zu diesem Ergebnis gelangte das schweizerische Bundesgericht bereits 2012 im Zusammenhang mit Bildern bei Google Street View.
In der Praxis kann man in der Schweiz bei Personen, die man als «Beiwerk» in der Öffentlichkeit ungefragt fotografiert oder filmt, allerdings davon ausgehen, dass kein rechtlicher Ärger droht. Das gilt mindestens dann, solange die Bilder nicht in einem für diese Personen unerwünschten Zusammenhang veröffentlicht werden.
Bei Bildern von Agenturen und aus Datenbanken, die Personen zeigen, ist normalerweise vermerkt, ob die Einwilligung für die Verwendung, auch als «Model Release» bezeichnet, vorliegt. Häufig muss man den «Model Release» selbst einholen, sofern das überhaupt sinnvoll möglich ist.
Das «Recht am eigenen Bild» gilt nicht absolut. Ein Bundesrat beispielsweise, der eine politische Rede hält, muss sich gefallen lassen, fotografiert oder gefilmt zu werden. Bei einem Bundesrat in den Ferien am Strand hingegen ist nicht ersichtlich, wieso das «Recht am eigenen Bild» nicht gelten sollte.
Wie reagiere ich richtig auf Abmahnungen aus Deutschland?
In jedem Land gilt das dortige Urheberrecht. Im digitalen Raum besteht in der Folge das Problem, dass die Bildverwendung auf einer schweizerischen Website, die allein schon technisch bedingt in einem anderen Land abrufbar ist, das dortige Urheberrecht verletzen kann.
In Deutschland hat sich aufgrund der dortigen Rechtslage eine Abmahnindustrie gebildet: Das Internet wird gezielt nach Bildern durchsucht, deren Verwendung abgemahnt werden kann. Abmahnanwältinnen und Abmahnanwälte versenden Abmahnungen per Briefpost oder E-Mail und fordern häufig hohe Geldbeträge. Solche Abmahnungen gelangen schon seit vielen Jahren auch in die Schweiz, zum Beispiel von Frommer Legal für Image Professionals.
Deutsche Abmahnungen können Bilder nicht nur auf Websites, sondern auch bei Social Media-Plattformen wie Facebook und Pinterest sowie in PDF-Dateien betreffen. Abmahnungen aus anderen Ländern spielen praktisch keine Rolle.
Die geforderten Geldbeträge für Bilder, die normalerweise keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert haben, sind märchenhaft. Die Forderungen werden aber von vielen deutschen Gerichten gestützt, meist mit Verweis auf die sogenannten MFM-Bildhonorare. Die «Bildhonorare» basieren auf einer jährlichen Umfrage, mit welcher anonym die gewünschten Preise für Bilder gesammelt werden.
Bei solchen Abmahnungen ist es wichtig, nicht in Panik zu geraten und nicht übereilt zu handeln. Schweizer:innen sind ein beliebtes Ziel für Abmahnungen, weil sie vergleichsweise finanzstark sind und sich vergleichsweise einfach unter Druck setzen lassen. So setzen Abmahnanwaltskanzleien kurze Fristen, um zeitlichen Stress bei den Abgemahnten auszulösen. In der Folge rufen Abgemahnte zum eigenen Nachteil bei den Gegenanwält:innen an, melden sich aufgeregt bei Anwält:innen und Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz, oder googeln verzweifelt nach einem Ausweg.
Abmahnungen sollten nicht ignoriert, sondern in aller Ruhe geprüft werden. Danach kann über das sinnvolle weitere Vorgehen entschieden werden, wofür Laien normalerweise die Beratung durch eine erfahrene Fachperson benötigen. In keinem Fall ist es falsch, bei einer Abmahnung das abgemahnte Bild vorsorglich und vollständig zu löschen.
Tipps: So vermeidest du Ärger mit Bildern und Videos im Internet
Folgende Tipps helfen dir, Ärger mit Bildern und Videos, die du im Internet veröffentlichst, zu vermeiden:
- Verwende nach Möglichkeit selbst erstellte Bilder, die keine Personen zeigen.
- Verwende Bilder mit Personen im Mittelpunkt nur, wenn diese Personen ihre Einwilligung direkt oder indirekt erteilt haben – und verwende die Bilder nur in einem positiven Sinn.
- Verwende Bilder von Bildagenturen und aus Bilderdatenbanken nur, wenn die Verwendung zeitlich unbeschränkt möglich ist und du die Lizenzbedingungen geprüft hast – das gilt auch für Bilder, die kostenlos oder «lizenzfrei» erhältlich sind.
- Verwende KI-generierte Bilder nur, wenn du sie gemäss den Nutzungsbedingungen veröffentlichen darfst, normalerweise weil du für den KI-Dienst bezahlst.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag kann nur allgemeine Hinweise zu einem Einstieg in die Thematik geben. Für Abklärungen im Einzelfall, bei Unklarheiten und im Zweifelsfall empfiehlt sich die gezielte Beratung durch eine erfahrene und qualifizierte Fachperson wie beispielsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Titelbild: Dung Anh/Unsplash
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4 Kommentare
@Denise Frey-Frank:
In einem solchen Fall sind rechtliche Schritte möglich. Ein erster Schritt ist normalerweise, dass man die Gegenseite auffordert, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen.
Was an rechtlichen Schritten möglich ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Gegenseite greifbar ist. Weiter ist zu prüfen, was die eigenen Ziele sind: Schadenersatz? Unterlassung? Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht?
Wie wird das «Recht am eigenen Bild» bei Sportanlässen einer offiziellen, öffentlichen Meisterschaft gehandhabt? Wenn z.B. Fotos von einem offiziellen Handball-, Volleyball- oder Fussballspiel veröffentlicht werden: muss man alle Personen (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer) um Erlaubnis bitten? Kann eine Person das Löschen von Bildern verlangen, wenn sie zwar erkennbar, aber nicht unvorteilhaft abgebildet ist?
@Gerd Müller:
Normalerweise gibt es Spielregeln, denen man beim Ticketkauf zustimmen muss. Der Grasshopper Club Zürich als Beispiel:
«Als Teil des Veranstaltungspublikums kann der Ticketinhaber gefilmt oder fotografiert werden. Entsprechende Bilder können durch die GFAG zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.»
Und:
«Das Sammeln und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf, das Verhalten oder andere Faktoren eines Spiels, jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material eines Spiels (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zum Zwecke von Wetten, Glücksspielen oder kommerziellen Aktivitäten, die nicht im Voraus genehmigt wurden, oder zu anderen Zwecken, die gegen diese Bedingungen verstossen, sind im Stadion strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung oder Erlaubnis der Liga und des Klubs vor. Mobiltelefone dürfen nur für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Im Falle eines Verstosses gegen die vorliegenden Bedingungen, kann Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.»
wenn bilder geklaut werden, resp. man hat sie verboten zu verwenden, werden aber dennoch im internet in einem onlineshoip zum verkauf angeboten, wie reagiert man dann?!