Alle Websites benötigen ein Impressum, aber was genau muss darin stehen?

Martin Steiger
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Martin Steiger

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Internet & Recht

Veröffentlicht am 18. Nov. 2024

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Steiger, Steiger Legal AG

Wer im digitalen Raum seine Identität offenlegt, schafft Glaubwürdigkeit und gewinnt Vertrauen.

Die Identität wird in erster Linie mit dem sogenannten Impressum offengelegt. Das Impressum ist mit einer Visitenkarte vergleichbar und beantwortet zwei Fragen:

  1. Wer ist für eine Website, aber zum Beispiel auch für eine App oder für eine Social Media-Präsenz verantwortlich?
  2. Wie kann das verantwortliche Unternehmen, die verantwortliche Person oder die verantwortliche Organisation kontaktiert werden?

Was für eine Impressumspflicht gibt es in der Schweiz?

Die Impressumspflicht im engeren Sinn gilt in der Schweiz für E-Commerce-Angebote. Die Regelung findet sich im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG lautet wie folgt:

«Unlauter handelt insbesondere, wer […] Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen […].»

E-Commerce, auch als «elektronischer Geschäftsverkehr» bezeichnet, wird breit verstanden. E-Commerce betrifft nicht nur Onlineshops, sondern auch die meisten Apps, Cloud-Dienstleister, Hosting-Anbieterinnen, Onlinemedien und Social Media-Plattformen.

Es spielt keine Rolle, ob mit einem E-Commerce-Angebot Gewinn erzielt wird. Sogar kostenlose Angebote können als E-Commerce gelten, zum Beispiel die Social Media-Präsenz von Influencer:innen, die sich mit Content-Marketing und Werbung finanzieren.

Massgeblich ist, ob eine gewerbliche oder professionelle Tätigkeit ausgeübt wird. Kein E-Commerce ist ein Angebot, das ausschliesslich ideell, privat oder wissenschaftlich ist.

Für Medienunternehmen gibt es eine besondere Impressumspflicht, die im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) in Art. 322 Abs. 2 StGB geregelt ist, unter anderem:

«Zeitungen und Zeitschriften müssen […] in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben […].»

Ferner gibt es für den Newsletter-Versand im Sinn von elektronischer Massenwerbung eine weitere Impressumspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG:

«Unlauter handelt insbesondere, wer […] es dabei unterlässt, […] den korrekten Absender anzugeben […].»

Mit dem neuen Datenschutzgesetz (DSG) in der Schweiz wurde schliesslich eine allgemeine Informationspflicht eingeführt. In der Datenschutzerklärung müssen deshalb gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a DSG Angaben enthalten sein, wie sie in einem Impressum stehen.

Die resultierende Impressumspflicht im weiteren Sinn gilt für Websites, aber auch für Apps und für Profile oder Seiten bei Social Media-Plattformen wie Instagram, LinkedIn oder TikTok.

Faktisch müssen alle Betreiber:innen von schweizerischen Online-Angeboten ihre Identität und Kontaktadressen offenlegen – wenn nicht im Impressum, dann in der Datenschutzerklärung.

Welche Angaben müssen im Impressum immer enthalten sein?

Die Angaben über die Identität umfassen bei einzelnen Personen bzw. bei natürlichen Personen («Privatpersonen») den Vornamen, allenfalls die Vornamen (Mehrzahl), und den Nachnamen. Ein Pseudonym kann ergänzend genannt werden.

Bei juristischen Personen, also bei Organisationen und Unternehmen, entspricht die Firma oder der Name der Identität. Die Firma oder der Name sind in den Statuten zu finden, aber auch im UID-Register oder, sofern ein Eintrag vorhanden ist, im Handelsregister. Die Firma umfasst jeweils auch die Rechtsform.

Für die Firma oder den Namen besteht in der Schweiz eine gesetzliche Gebrauchspflicht gemäss Art. 954a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR).

Die Kontaktadressen umfassen eine aktuelle Postadresse und eine gültige E-Mail-Adresse.

Die Postadresse entspricht normalerweise der Adresse des Sitzes bzw. Wohnsitzes. Brief- und Paketpost muss an die genannte Adresse zustellbar sein. Eine Postfach- oder Weiterleitungsadresse allein ist nicht zulässig.

Die E-Mail-Adresse muss direkt anklickbar (mailto:…) sein, auch mit Blick auf die Barrierefreiheit und zur direkten Verwendung mit Smartphones. Allein ein Chatbot oder ein Kontaktformular ist nicht zulässig.

Die gleichen Angaben müssen in der Datenschutzerklärung veröffentlicht werden. Je nach Organisation, Person oder Unternehmen kommen dort die Angaben über eine:n Datenschutzberater:in dazu.

Welche weiteren Angaben sind im Impressum möglich?

Mit weiteren – in der Schweiz nicht obligatorischen – Angaben im Impressum kann die Transparenz erhöht werden.

Im Impressum kann eine Telefonnummer genannt werden. In der Schweiz hat sich das internationale Format +41 11 222 33 44 für Telefonnummern etabliert. Das traditionelle nationale Format 111 222 33 44 kann innerhalb der Schweiz ebenfalls verwendet werden. Nach Möglichkeit sollte die Telefonnummer direkt anklickbar sein (tel:…).

Im Impressum kann mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Vorname, allenfalls Vornamen, und Nachname genannt werden, beispielsweise Geschäftsführer:innen, Vereinspräsident:innen oder Verwaltungsratspräsident:innen.

Im Impressum kann die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) genannt werden. Die UID ist im UID-Register zu finden.

Im Impressum kann ferner ein allenfalls vorhandener Eintrag im kantonalen Handelsregister genannt werden, am einfachsten in Verbindung mit der UID.

Im Impressum kann schliesslich eine allenfalls vorhandene Mehrwertsteuer-Nummer genannt werden. Die MWST-Nummer besteht aus der UID mit der Ergänzung «MWST».

Wie sollte auf das Impressum hingewiesen werden?

Das Impressum sollte auf einer einzelnen Webseite, die «Impressum» heisst, auf der eigenen Website veröffentlicht werden. Diese Seite sollte auf allen Seiten der Website als «Impressum» direkt verlinkt werden, normalerweise im Footer bzw. in der Fusszeile. Das Impressum sollte in allen Sprachen der Website veröffentlicht werden.

Der Link zum Impressum darf nicht verdeckt werden, beispielsweise durch ein Chatbot-Fenster, ein Cookie-Banner oder durch Werbung. Ein Impressum, das gar nicht auffindbar ist, entspricht einem nicht vorhandenen Impressum.

In einer App kann das Impressum direkt veröffentlicht werden, beispielsweise leicht auffindbar über das Hauptmenü der App. Es kann in der App aber auch auf das Impressum der Website verlinkt werden. Bei einer App, die eine Internet-Verbindung benötigt, muss das Impressum nicht offline funktionieren.

Bei einem Newsletter genügt die Verlinkung als «Impressum» im Footer bzw. in der Fusszeile in jeder einzelnen Newsletter-E-Mail. Das Impressum kann aber auch direkt in den Newsletter-E-Mails veröffentlicht werden.

Bei einem Profil oder einer Seite auf einer Social Media-Plattform kann das Impressum direkt veröffentlicht oder verlinkt werden. Sofern das Profil nur einen einzigen Link ermöglicht, bleibt nur die Verlinkung der Website, wobei dort das Impressum einfach auffindbar ist.

Disclaimer und Hinweise zur Haftung, zur Verantwortung für Links oder zum Urheberrecht sind im Impressum nicht empfehlenswert. Ein Haftungsausschluss im Impressum ist normalerweise nicht rechtswirksam. Hinweise zur Verantwortung für Links oder zum Urheberrecht sind häufig falsch oder können in einer rechtlichen Auseinandersetzung nachteilig sein.

Manchmal wünschen Web-Designer:innen, dass sie im Impressum einer von ihnen erstellten Website erwähnt werden. Das ist möglich, sollte aber ausdrücklich vereinbart werden, denn es handelt sich um eine Form von Werbung. Web-Designer:innen müssen dabei aufpassen, dass sie nicht unbeabsichtigt Verantwortung für den Inhalt einer Website übernehmen.

Was für eine Impressumspflicht gibt es im Ausland?

Im Ausland geht die Impressumspflicht häufig weiter als in der Schweiz, gerade auch im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Ausrichtung auf das jeweilige Land oder das jeweilige Territorium genügt normalerweise, damit die dortigen Regeln für Unternehmen, Personen und Organisationen in der Schweiz gelten. Mitglied im EWR sind alle Nachbarländer der Schweiz, auch das Fürstentum Liechtenstein.

Die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union (EU) beispielsweise sieht obligatorische Angaben zur Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer, zum Eintrag in einem Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register und zu allfälligen Aufsichtsbehörden vor.

In Deutschland wird die entsprechende Impressumspflicht aktuell mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umgesetzt. § 5 Abs. 1 DDG verlangt, dass das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss.

Angaben, die über die schweizerische Impressumspflicht hinausgehen, betreffen beispielsweise die Angabe aller vertretungsberechtigten Personen und bestimmte Angaben bei regulierten Berufen wie Rechtsanwält:innen. Dazu kommen die schon erwähnten Angaben zur Umsatzsteuer, zum Registereintrag und zu einer allfälligen Aufsichtsbehörde. In einigen EU-Mitgliedstaaten sind für Kapitalgesellschaften auch obligatorische Angaben zum Kapital vorgesehen.

Aus schweizerischer Sicht ist es wichtig, eine allfällige ausländische Mehrwert- oder Umsatzsteuernummer zu nennen und bei der Adresse die «Schweiz» auf einer neuen Zeile zu erwähnen. «CH-…» wird nicht mehr verwendet.

In datenschutzrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass in den meisten Fällen eine EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Art. 27 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erforderlich ist. Die Angaben zu dieser EU-Datenschutz-Vertretung müssen mindestens in der Datenschutzerklärung genannt werden.

Für erhöhte Rechtssicherheit muss der aktuelle Umfang der Impressumspflicht für jedes relevante Land geprüft werden. Die Impressumspflicht unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von anderen rechtlichen Pflichten im Ausland.

Welche Folgen hat eine Verletzung der Impressumspflicht?

Wer kein Impressum veröffentlicht, riskiert Glaubwürdigkeit und Vertrauen im digitalen Raum. Gerade auch, wer unternehmerisch tätig ist, sollte seine Identität nicht verstecken müssen.

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen führt die fehlende Erreichbarkeit zu einer unnötigen Eskalation. Wer nicht erreichbar ist, zwingt eine entschlossene Gegenseite, eine Angelegenheit eskalieren zu lassen, weil kein Versuch möglich ist, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

In der Schweiz kann die vorsätzliche Verletzung der Impressumspflicht im engeren Sinn oder beim Newsletter-Versand als unlauterer Wettbewerb bestraft werden. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 23 Abs. 1 UWG).

Die vorsätzliche Verletzung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht kann mit Busse bis zu 250’000 Franken bestraft werden (Art. 60 Abs. 1 DSG). Im September 2024 wurde ein erster Strafbefehl im Zusammenhang mit E-Mail-Marketing bekannt.

Die Strafe richtet sich normalerweise gegen einzelne verantwortliche Personen. Arbeitnehmer:innen müssen eine allfällige Busse oder Geldstrafe selbst bezahlen. Ausnahmsweise kann aber auch eine Organisation oder ein Unternehmen direkt bestraft werden. Bislang sind solche Strafverfahren allerdings die grosse Ausnahme.

Im Ausland drohen ebenfalls Sanktionen, beispielsweise gemäss der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für fehlende Angaben in der Datenschutzerklärung oder für eine fehlende EU-Datenschutz-Vertretung.

In Deutschland mindestens drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Wer auf eine solche Abmahnung falsch oder gar nicht reagiert, riskiert hohe Kostenfolgen. Die Problematik ist bereits durch Bilder-Abmahnungen aus Deutschland bekannt.

Wie erstellt man am einfachsten ein Impressum?

Aus schweizerischer Sicht ist ein rechtssicheres Impressum schnell erstellt.

Man kann die Angaben, wie sie traditionell im Telefonbuch oder auf einer Visitenkarte stehen, übernehmen. Genauso kann man die Angaben aus dem UID-Register und, sofern vorhanden, aus einem Eintrag im Handelsregister übernehmen. Dazu kommt eine gültige E-Mail-Adresse.

Im Ausland muss den erforderlichen Angaben hingegen mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Hilfreich sind häufig die Angaben, die Behörden zur Impressumspflicht veröffentlichen.

In Deutschland beispielsweise hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) ausführliche Informationen über die deutsche Impressumspflicht veröffentlicht.

Bei Impressums-Generatoren, wie sie häufig kostenlos als Werbung für rechtliche Dienstleistungen angeboten werden, muss jeweils geprüft werden, ob das Impressum den rechtlichen Anforderungen entspricht. Viele Generatoren sind nicht aktuell, weil sie vor einiger Zeit erstellt wurden, nun aber nicht mehr gepflegt werden.

Hinweis: Für Abklärungen und Rechtssicherheit im jeweiligen Einzelfall sowie bei Unklarheiten oder im Zweifelsfall empfehlen wir die Beratung durch eine erfahrene und qualifizierte Fachperson wie beispielsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung von Fabienne Leumann, juristische Mitarbeiterin bei der Steiger Legal AG.

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23 Kommentare

Tori
Tori 12. Juli 2024 20:59

Ich würde gerne einen Blog (Webseite) erstellen, bei dem ich meine Geschichten und Texte über Gefühle, Gedanken etc. poste. Ist dann ein Impressum von Nöten? Ich möchte sie lediglich zum lesen zur Verfügung stellen, nicht verekaufen oder ähnliches.
Wie ist das, wenn ich auf der Webseite Besucher aus dem Ausland habe?

Ich möchte sie nämlich unter einem Pseudonym veröffentlichen und weder meinen Klarnamen noch meine Adresse angeben.

Nico
Nico 9. Feb. 2024 14:58

Ich habe eine Frage. Darf ich mir eine Postadresse mieten und diese angeben. Die Adresse ist eine echte Strasse und Hausnummer und kein Postfach.

Dani
Dani 29. Jan. 2024 10:46

Wo kann man in der Schweiz eine Verletzung der Impressumspflicht melden?

Ist es zulässig, eine ungültige/inaktive Telefonnummer anzugeben?

Ist es zulässig, eine Mailadresse anzugeben von der man niemals eine Antwort bekommt? -> “Keine Verwendbarkeit der Mailadresse”?

Vielen Dank für den tollen Artikel/Gastbeitrag

Lukas Knobel
Lukas Knobel 1. Nov. 2023 14:05

Guten Tag
Wir sind 3 Freunde welche eine E-Commerce Seite aufmachen wollen.
Da wir alle nicht unsere Adressen bekannt geben wollen ist nun die Frage, ob wir die Firmadresse von einem Vater angeben dürfen, wenn dort ein entsprechender Briefkasten vorhanden ist?

Vielen Dank für die Antwort

Daniel M
Daniel M 19. Sept. 2023 07:26

“Im Ausland, insbesondere in Deutschland, drohen ausserdem kostenpflichtige Abmahnungen. Wer auf eine solche Abmahnung falsch oder gar nicht reagiert, riskiert in aufwendige und teure Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Rechtskräftige Urteile aus den meisten anderen Ländern können in der Schweiz vollstreckt werden. Im Datenschutzrecht riskiert man im Übrigen, in Verfahren vor ausländischen Aufsichtsbehörden verwickelt zu werden.”

Heisst das nicht, dass jeder Blogger die Gesetzestexte aller 200 Laender auf der Welt studieren muss, um nicht in irgendeinem dieser Laender in Datenschutzrechtlichen Verfahren verwickelt zu werden?

Alexander Bauer
Alexander Bauer 12. Juli 2023 08:39

Kann man auch eine “deutsche Adresse” bei einem deutschen Paketshop in Grenznähe auf deutscher Seite angeben?

Philipp Zeder
Philipp Zeder cyon
13. Juli 2023 11:02

Hallo Alexander. Martin erwähnt in einem früheren Kommentar die Möglichkeit von Domiziladressen. Für die Abklärung, ob eine deutsche Paketshop-Adresse dafür genügt, empfehle ich dir, direkt eine qualifizierte Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt zuzuziehen.

Raphael
Raphael 19. Mai 2023 11:20

Ich biete professionellen Musikunterricht an. Möchte aber meine Adresse nicht publizieren da man sonst easy bei mir einbrechen und meine Instrumente stehlen kann. Leider ist eine Versicherung zu teuer. Und bei mir wurde schon mal eingebrochen. Deshalb möchte ich die Postadresse nicht öffentlich haben. Geht das oder muss ich dann auf eine Webseite verzichten?

Mac
Mac 1. Okt. 2021 19:23

Guten Tag
Ich plane einen YouTube Kanal zu betreiben und möchte zum Schutz meiner privaten Wohnadresse fürs Impressum eine c/o Adresse verwenden. Ist dies problemlos möglich? Zahle ich dann Steuern am privaten Wohnort oder an der c/o Adresse?
Besten Dank

Brotschi Markus
Brotschi Markus 11. Mai 2021 16:20

Guten Tag

Eine “Verschwörungsmythen-Seite” mit folgendem “Impressum”:

https://www.legitim.ch/impressum

Ist das gesetzeskonform?

Danke für Ihre Einschätzung

Markus Weber
Markus Weber 31. Jan. 2021 17:29

Guten Tag

Wir sind eine Nachwuchsgruppe im Sportbereich und haben zum ersten mal eine Homepage. Wir Informieren hier über unsere Aktivitäten, Erfolge, etc., betreiben jedoch keinen Handel. Sämtliche Bilder sind in unserem Eigentum. Wir sind kein Verein und haben demnach z.B. auch keinen rechtlichen Sitz. Benötigen wir jetzt ein Impressum?

Geri
Geri 20. Dez. 2020 08:33

Liebe cyon, Lieber Martin

genügt bei einem kleinen Shop der
+ Firmenname
+ Handelsregisteramt Kanton
+ Tel.
+ Email
nicht?

Anders gefragt, warum muss eine Postanschrift bei einem Onlinedienst veröffentlicht werden?

Wenn “nötig” – so wie ich das verstanden habe; ist eine “Kontaktadresse” notwendig, die kann man ja auch direkt vom “zefix.ch Zentraler Firmenindex – Firmensuche” herausfinden.

Falls unbedingt (welcher Paragraf?) eine physische Adresse erforderlich ist, welche dann?:
– Domiziladresse
– Firmensitz
– Lagerhaus
usw.

Anonym
Anonym 1. Nov. 2020 13:23

Danke für die Infos! Ich suche seit Jahren eine Lösung: ich bin verpflichtet meine Privatadresse anzugeben und möchte das nicht, um mich zu schützen! Ich muss präsent sein auf den sozialen Medien und leider hat man mir auch schon mal den Tod gewünscht… warum gibt es keine Alternativen Unternehmer wie mich z.B. zu schützen?

Martin Steiger
Martin Steiger 2. Nov. 2020 13:56

«Ich suche seit Jahren eine Lösung: ich bin verpflichtet meine Privatadresse anzugeben und möchte das nicht, um mich zu schützen!»

In Ihrem Fall könnte eine Domiziladresse eine mögliche Lösung sein. Es gibt in der Schweiz zahlreiche Anbieter, die Domiziladressen anbieten.

Shauna Green
Shauna Green 18. Okt. 2020 18:04

Wenn ich (Privatperson) einen Blog mit historischen Recherchen veröffentlichen möchte, benötige ich dann ein Impressum? Laut Schweizer Recht ja eigentlich nicht. Wenn ich allerdings Besucher aus dem Ausland auf meiner Seite hätte, würde ich damit der DSGVO und auch der im Ausland geltenden Impressumspflicht unterliegen?

Martin Steiger
Martin Steiger 2. Nov. 2020 13:58

@Shauna Green:

Gemäss Ihrer Beschreibung fallen Sie nicht unter die Impressumspflicht für E-Commerce-Websites. Aber in der Datenschutzerklärung müssen Sie als Verantwortliche zumindest die gleichen Kontaktadressen nennen, was einer datenschutzrechtlichen Impressumspflicht entspricht.

Martin Steiger
Martin Steiger 22. Nov. 2019 10:56

«Wenn auf der Desktop Version das Imprint enthalten ist, die Mobile Version dieses aber aus Platz- und Designgruenden nicht anzeigt, ist das vertretbar?»

Nein, das ist meines Erachtens nicht zulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso ein entsprechender Link nicht möglich sein sollte. (Dito für die Datenschutzerklärung.) Ausserdem ist zu beachten, dass bei typischen Websites die «mobile Version» die Standard-Version darstellt.

Claudio Prezzi
Claudio Prezzi 20. Dez. 2019 11:08

Mit Ihrer Behauptung, dass die “mobile Version” die Standard-Version darstelle, bin ich keineswegs einverstanden. Insbesondere, wenn es sich um E-Commerce handelt, wo noch immer über 70% der Bestellungen von Desktop Computern stammen. Hingegen teile ich die Einschätzung, dass das Impressum auf jedem Endgerät ersichtlich sein muss.

Thadaeus Pfister
Thadaeus Pfister 21. Nov. 2019 00:24

Eine weitere Frage: Wenn auf der Desktop Version das Imprint enthalten ist, die Mobile Version dieses aber aus Platz- und Designgruenden nicht anzeigt, ist das vertretbar?

Dr. Oliver Mattmann
Dr. Oliver Mattmann 19. Nov. 2019 18:22

Vielen Dank für den interessanten Beitrag!
Ich hätte allerdings noch eine Frage: Damit der Umgang mit den veröffentlichten privaten Informationen für Dritte erschwert wird, kann man Daten wie Name, Adresse etc. im Rahmen einer Bilddatei veröffentlichen. Ist das legitim? Der Vorteil dieser Option wäre, dass private Infos nicht so einfach für Spam “replizierbar” sind, d.h. jemand müsste sie von Hand abtippen und könnte die Daten nicht kopieren. Zudem würde man die persönlichen Informationen, die auf diesem Bild stehen, nicht so leicht auf Google finden.

Martin Steiger
Martin Steiger 22. Nov. 2019 10:54

«Ist das legitim? »

Nein, das ist meines Erachtens nicht zulässig.

Claudio Prezzi
Claudio Prezzi 20. Dez. 2019 11:14

Wie kommen Sie zu dieser Einschätzung?
Ist im Gesetz nebst der Auskunftspflicht auch die Form vorgeschrieben?

Oliver Orange
Oliver Orange 28. Apr. 2023 11:52

Die Auskunftspflicht verlangt, dass das Impressum möglichst einfach zugänglich. Ein Bild erfüllt diese Anforderung nicht, es stellt gegenüber reinem Text eine technische Hürde dar, nicht nur für Screenreader.